Das Fundament hinter dem Netzwerk.

Satzung

Business Angels Sachsen-Anhalt e.V.
Stand wie am 29.11.2023 in der ordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “ Business Angels Sachsen-Anhalt e.V.“. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Fortentwicklung des Berufsbildes des innovativen Unternehmers und Unternehmertums in Sachsen-Anhalt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Herstellung von Kooperationen zwischen Unternehmen und sogenannten Business Angels, also erfahrenen Unternehmern und Managern, die Unternehmer mit Kapital und Know-how unterstützen, verwirklicht. Der Verein wird hierzu:

a. Kontakte zwischen innovativen Unternehmern und privaten Personen bzw. deren Investitions-Vehikeln („Business Angels“)die ihre Netzwerke und Fähigkeiten einbringen und investitionsbereit sind, sowie zwischen Business Angels und anderen Finanziers innovativer Unternehmen herstellen und pflegen;

b. Förderung der Ansiedlung von Startups und Investoren aus In-und Ausland in Sachsen-Anhalt;

c. Ausrichtung regelmäßiger Veranstaltungen, die Mehrwert für regionale Startups, Unternehmensnachfolger, Investoren und Unternehmen/-erschaffen;

d. mit vorhandenen und entstehenden Technologienetzwerken und Business-Angels Netzwerken kooperieren, diese zu unterstützen und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern;

e. Informationsmaterialien für Unternehmer und Investoren entwickeln;

f. als regionaler Ansprechpartner für die o.g. Themen zur Verfügung stehen;

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und Personengesellschaft werden, die sich zu Zweck und Aufgaben des Vereins bekennt. Sofern in dieser Satzung lediglich von Mitgliedern die Rede ist, sind ordentliche Mitglieder gemeint.

(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliches Beitrittsgesuch gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Beitrittsgesuch

(3) Ehrenmitgliedschaften sind möglich. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaften enden bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen sowie Vereinigungen durch deren Auflösung sowie bei natürlichen und juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

(4) Ein Mitglied oder ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweifacher Mahnung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Es genügt, wenn die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand benannte E-Mailadresse gerichtet wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder und für fördernde Mitglieder wird in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Bei Aufnahme von Mitgliedern während des Geschäftsjahres fällt der halbe Jahresbeitrag an. Eine Rückerstattung bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft, insbesondere bei Ausschluss, ist nicht möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Aufgaben des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat dabei eine Stimme, eine Übertragung per Vollmacht ist nicht möglich.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Prüfberichte

d. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

f. Ausschlüsse von Mitgliedern in zweiter und letzter Instanz

g. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche, schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens jedoch 1x jährlich. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn er eine solche einstimmig für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

5. Jede ordnungsgemäß berufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, wenn nicht die Satzung oder das Gesetz ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Stimmen.

6. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende des Vereines, ggf. ein anderes Vorstandsmitglied.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

§ 8 Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Co-Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann auch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied wählen.

2. Der Vorstand ist auch bei Ausfall eines seiner Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Führung der Geschäfte befugt. Der Vorstand kann sich selbst ergänzen (Kooptation). Ein auf diese Weise vorläufig bestelltes neues Mitglied wird anlässlich der folgenden Mitgliederversammlung zur Neuwahl gestellt.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstands zählen insbesondere:

a. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

b. das Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

d. die Aufstellung der Tagesordnung

e. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und die Aufstellung des Jahresberichtes für das laufende Geschäftsjahr

f. die Aufstellung eines ausgewogenen Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr sowie einer Entwicklungsprognose

g. die Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit

5. Der Vorstand kann auf Basis der hier genannten Regelungen darüber hinaus gehende Festlegungen zur Organisation der Vorstands- und Vereinsarbeit treffen, z. B. hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführung, der Einreichung von Anträgen an die Mitgliederversammlung, Antragsfristen u.a. (Geschäftsordnung). Diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten oder entsprechende Aufgaben im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages an Dritte vergeben. In letzterem Fall gehört ein verantwortlicher Vertreter des Geschäftsbesorgers ab der nächstfolgenden Vorstandswahl dem Vorstand des Vereins als geborenes Mitglied für die Dauer der Wahrnehmung der Geschäfte an.

§ 9 Auflösen des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch die Liquidatoren. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller eventuellen Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein in Sachsen-Anhalt mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung von Zwecken im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten soweit als rechtlich zulässig am nächsten kommt. Sollte diese Satzung eine Regelungslücke enthalten, so ist diese Regelungslücke durch diejenige Bestimmung zu schließen, welche die Gründer nach Sinn und Zweck dieser Satzung bei der Gründung vereinbart hätten, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.